Das Wichtigste in Kürze
Vollstationäre Pflege ist die Pflege in einem speziellen Pflegeheim. Je nach Pflegestufe zahlt die Pflegekasse hierfür 1064,- bis 1995,- €, was jedoch nur die Kosten der Pflege deckt. Für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen.
Voraussetzung
Vollstationäre Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung findet immer dann statt, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich sind, oder wegen der „Besonderheit des Einzelfalls“ nicht in Betracht kommen. Festgelegt wird dies von den Pflegekassen in Zusammenarbeit mit dem MDK.
Besonderheiten im Einzelfall sind z. B.:
- Fehlen einer Pflegeperson
- Überforderung der Pflegeperson
- Verwahrlosung des Pflegebedürftigen
- Eigen- oder Fremdgefährdungstendenz des Pflegebedüftigen
Die Vollstationäre Pflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Vollstationäre Pflege wird in vollstationären Pflegeeinrichtungen, so genannten Pflegeheimen, erbracht.
Verhältnis zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung
Leistungen der häuslichen Pflege (Pflegesachleistung, Pflegegeld, Pflegeversicherung, Pflegehilfsmittel) und der vollstationären Pflege schließen sich gegenseitig aus.
Umfang der Leistungen
Die Pflegekasse übernimmt pauschal:
- die pflegebedingten Aufwendungen
- die Aufwendungen der sozialen Betreuung und
- die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (die sogenannten „Hotelkosten“) trägt der Pflegebedürftige selbst ( §87 SGB XI)
Höhe der Leistungen:
- Pflegestufe I: 1064,- € monatlich
- Pflegestufe II: 1330,- € monatlich
- Pflegestufe III: 1612,- € monatlich
- Härtefälle der Pflegestufe III: 1995,- € monatlich