Kurzzeit / Verhinderungspflege

Das Wichtigste in Kürze

Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Pflege eines pflegebedürftigen Patienten in einem Heim, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

Die Kosten der Kurzzeitpflege werden von der Pflegekasse bis max. 4 Wochen pro Kalenderjahr bis zu einer Höhe von 1612,- € übernommen. Der Patient muss die Kosten für Unterkunft und Essen selbst zahlen.

Anspruch

Anspruch auf die Unterbringung eines Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflege besteht, wenn für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder in sonstigen Krisensituation eine vorübergehende häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden.

Verhältnis zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung

Die Kurzzeitpflege ist eine Pflege in einer vollstationären Einrichtung, so dass während des dortigen Aufenthalts weitere Leistungen der häuslichen Pflege nicht gewährt werden.

Umfang

Die Pflegekasse übernimmt

  • die pflegebedingten Aufwendungen
  • die Aufwendungen der sozialen Betreuung
  • die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
Dauer / Höhe

Bis zu maximal 4 Wochen im Kalenderjahr.

Bis zu einem Gesamtbetrag von 1612,- € im Jahr ohne Differenzierung nach der Pflegestufe,
einheitlich für alle Pflegebedürftigen.

Eigenanteil

Es ist vom Versicherten ein täglicher Eigenanteil zu leisten. Dieser setzt sich aus den Kosten der Unterkunft und Verpflegung (so genannte „Hotelkosten) und so genannten Investitionskosten zusammen.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen für die Ersatz- / Verhinderungspflege erfüllt sein:

  • Die normalerweise tätige Pflegeperson ist zur häuslichen Pflege des Pflegebedürftigen wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen verhindert.
  • Wenn die Ersatzpflege erstmalig in Anspruch genommen wird, muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben.
  • Dauer und Kosten

 

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege für maximal 4 Wochen im Jahr (so genannte Urlaubsvertretung).

  • Die Kosten für eine Ersatzpflegekraft dürfen dabei 1612,- € im Kalenderjahr nicht überschreiten.